Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
     
 
Veranstaltungen
 

Nächste Veranstaltungen:

03.11.2024 - Uhr – Uhr

 

08.11.2024 - Uhr – Uhr

 

15.11.2024 - Uhr – Uhr

 
 
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

der Schützengilde Löhme-Seefeld 1992 e.V.

(i.d.F. vom 03.Juni 2023)

 

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Schützengilde Löhme-Seefeld 1992 e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Nr. 4255 eingetragen und hat seinen Sitz in 16356 Werneuchen OT Seefeld-Löhme.
 

§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e.V. und damit unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzung anerkannt wird. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
 

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder (mit Beitragspflicht)
d) Ehrenmitglieder (ohne Beitragspflicht).
(2) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, minderjährige Bewerber können mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Der Vorstand kann ein polizeiliches Führungszeugnis vom Bewerber einfordern.
(3) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Vereinssatzung zum Selbstkostenpreis. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu achten.
(3) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die Vereinssatzung sowie die Finanzordnung und das Formular zur DSVGO. Das neue Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu achten.
(4) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu - Ehrenmitgliedern - ernannt werden.
(5) Die Anrede unter den Mitgliedern erfolgt mit “Schützenkameradin” bzw. “Schützenkamerad”.
(5) Absatz 5 entfällt
 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss fallweise geregelt.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten (Beiträge sind Bringe Pflicht) und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb eines Monats bezahlt werden.
(3) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(4) Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar ist jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss spätestens bis zum 30. September (Datum des Poststempels) erklärt werden. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch nachweispflichtige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss spätestens bis zum 30. September (Datum des Poststempels) erklärt werden. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
(2) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Ausschluss ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen und zu begründen. Die Einspruchsfrist gegen diese Entscheidung beträgt vier Wochen ab Tag der Zustellung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Mitgliedschaft wird bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgesetzt.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig.
(4) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
 

§7 Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
 

§8 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Waffenmeister
dem Schriftführer
dem Sport und Jugendwart.
 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter des Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(4) In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mehrere Vorstandsfunktionen dürfen nicht von einer Person bekleidet werden. Bei Notwendigkeit können Stellvertreter für Schatzmeister, Waffenmeister, Schriftführer, sowie Sport und Jugendwart eingesetzt werden.

§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand einreicht oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.


§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Besonders ist diese zuständig für:
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Satzungsänderungen
Beschlussfassung über Anträge
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
Festsetzen von Beiträgen, Umlagen
Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich)
Auflösung des Vereins.

§12 Einberufung von Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied mindestens 14 Tage vor der Durchführung.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden schriftlich mitgeteilt werden. Die Kassenprüfer können bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.

(3) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Vereinsauflösung ist ebenfalls eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 

§13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, es bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2) Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden, es bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§14 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§15 Ordnungen
Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen besitzen Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 16 Protokolle
Über alle Versammlungen, Sitzungen oder Tagungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen und beim Schriftführer sowie beim Vorsitzenden aufzubewahren. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Barnimer Schützenbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Schießsportes zu verwenden hat.
 

§18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.06.2023 aufgenommen worden.